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Aktuelle Satzung des DRK-Kreisverbandes Hamburg-Altona e. V.
beschlossen durch die Kreisversammlung am 13. Mai 2004

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Selbstverständnis

1. Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Altona e.V." ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Bezirksamtes Hamburg-Altona. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen,die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
2. Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Altona e.V." ist Mitgliedsverband des „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.V.
3. Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Altona e.V." die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
4. Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
5. Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Altona e.V." ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
6. Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
7. Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Altona e.V." bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
8. Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.

§ 2
Aufgaben

1. Der „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Altona e.V." stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 29) insbesondere folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen
Notsituationen,
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend,
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.
2. Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Landesverband, dem Bezirk und den auf Bezirksebene tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereichs zusammen. Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden und pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder. Der
Kreisverband führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
3. Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden. Zur Durchführung dieser Aufgaben kann er sich geeigneter Dritter bedienen.

§ 3
Rechtsform, Name Einbindung

1. Der Kreisverband führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Hamburg-Altona e.V.". Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Bezirksamtes Hamburg-Altona. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in dem Vereinsregister in Hamburg eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
2. Die Satzung des Bundes- und des Landesverbandes sind für den Kreisverband und seine Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.
3. Der Kreisverband verwirklicht Beschlüsse nach § 13 Abs. 2 b der Satzung des
Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs.1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes und nach § 13 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes in seinem Bereich.
4. Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 8 Abs. 1) sowie die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 8 Abs. 2 u. 3), sonstigen Vereinigungen (§ 8 Abs.3) und Ehrenmitglieder (§ 11).
5. Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Kreisverbandes sind selbstständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes- und des Landesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
6. Der Ortsverein führt in seinem Namen außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz" einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.
7. Gebietsänderungen der Ortsvereine bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandes.

§ 4
Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

1. Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.
2. Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
3. Als Gemeinschaften gelten:
a)
- die Bereitschaften
- die Bergwacht
- das Jugendrotkreuz
- die Wasserwacht
b) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen.
Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.
4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes oder eines Ortsvereins können weder im Kreisverband noch im Ortsverein dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Der Kreisgeschäftsführer und sein Stellvertreter können dem Vorstand angehören. Die Zahl der Hauptamtlichen in anderen Organen darf einen Anteil von 20 % nicht überschreiten.
Der Kreisgeschäftsführer und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig
Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an denen ihr Anstellungsverband mit mehr als 50 % beteiligt ist.
Ausnahmen von den Sätzen 1, 3 und 4 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsstufe.
5. Ein Amt im geschäftsführenden Vorstand einer Verbandsstufe darf mit keinem anderen Amt im geschäftsführenden Vorstand derselben Verbandsstufe verbunden werden.
An Beschlüssen der Organe des Verbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss die Person oder den Mitgliedsverband, dem diese Person angehört, allein und unmittelbar betrifft.

2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5
Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

1. Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
2. Gem. Abs. 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und
unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis,
sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder
geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
3. In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
4. Der übergeordnete Verband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 6
Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

1. Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen
(Ortsvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Soweit nicht anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
2. Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.
Der Präsident des Landesverbandes oder dessen Vertreter soll dem Geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.
3. Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 7
Zuständigkeit des Bundesverbandes

1. Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.
2. Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:
a) für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und
Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 8,
b) für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen
Behörden der Bundesverwaltung,
c) für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene
sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen,
d) für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen
Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit,
e) für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte,
f) für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die
Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die
Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
3. Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
4. Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen
Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder
Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen
weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 8
Mitglieder

1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
2. Mitglieder des Kreisverbandes können auch natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein örtlicher Rotkreuz-Verein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen örtlichen Rotkreuz-Verein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
3. Mitglieder des Kreisverbandes können auch juristische Personen und sonstige
Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

§ 9
Ortsvereine

1. Für den Bereich eines oder mehrerer Stadt- oder Ortsteile kann mit Zustimmung des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden.
2. Der Ortsverein soll ein nicht rechtsfähiger Verein sein. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
3. Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:
Er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 16 Abs. 3).
Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom
Kreisvorstand übertragen werden.
4. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die Ortsvereine Anteile an den
Mitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie sonstige Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Kreisverbandes. Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.
5. Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des
Kreisverbandes vor.

§ 10
Satzung der Ortsvereine

1. Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen
Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kreisvorstandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 3 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
2. Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.
b) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 13 Abs. 2 b der Satzung des
Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder § 13 Abs. 3 der Satzung des
Landesverbandes ergehen.
c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und
finanzielle Beteiligungen über 1.000 EURO bedürfen für ihre Wirksamkeit der
Genehmigung des Kreisvorstandes.
d) die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des
Privatrechts bedarf der Genehmigung des Landesverbandes, bei der Verwendung
des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des
Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere
Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen
zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das
Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von
Unterbeteiligungen.
e) Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne einschl. ihrer
Jahresabrechnung sowie ihrer Bücher und Kassenführung durch den Kreisverband.
f) Die Satzung des Kreisverbandes sowie die Ordnungen, die Disziplinarordnung und
die Schiedsordnung des Bundes- bzw. Landesverbandes sind für die Ortsvereine
verbindlich.
3. Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 20% der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Aushang unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- einem Kassierer sowie
- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften.
c) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Kreisvorstandes. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Mitgliederversammlung und legt ihr die Jahresrechnung vor.

§ 11
Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

§ 12
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Rotkreuz-Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Dieser setzt auch das Stimmrecht und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 8 Abs. 3) fest.
2. Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
3. Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.

§ 13
Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
2. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 16 - 18.
3. Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder sind stets von der Beitragspflicht befreit. Die aktiven Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Roten Kreuz entstandenen Aufwendungen.
4. Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

§ 14
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod der natürlichen Person,
- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,
- Kündigung der Mitgliedschaft,
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss.
2. Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 32 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
4. Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
6. Verliert ein Kreisverband die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter (§ 30 Abs. 7) wäre.

§ 15
Organe des Kreisverbandes

1. Organe des Kreisverbandes sind:
- die Kreisversammlung (§§ 16 - 18)
- der Kreisvorstand (§§ 19 - 2 1)
2. Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
3. Bei Wahlen wird entsprechend einer Wahlordnung verfahren, die sich der Kreisverband zu geben hat. Im Übrigen wird offen abgestimmt, sofern nicht 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beantragen. Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende.
4. Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

1. Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
2. Die Kreisversammlung besteht aus
a) den Delegierten der Ortsvereine,
b) den Einzelmitgliedern,
c) den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
d) den Mitgliedern des Kreisvorstandes.
3. Die Delegierten der Ortsvereine und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer von 3 Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang einlädt.
4. Die Zahl der Delegierten eines Ortsvereins wird aus der Zahl der in seinem Bereich wohnhaften Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Kreisvorstand zu beschließenden Schlüssel errechnet.
5. Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Ortsvereine sind jeweils einheitlich abzugeben.

§ 17
Aufgaben der Kreisversammlung

1. Der Kreisversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Sie wählt die unter § 19 1 a) aufgeführten Mitglieder des Kreisvorstandes,
b) sie nimmt den Jahresbericht des Kreisvorstandes entgegen,
c) sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
d) sie beschließt über den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Jahresrechnung,
e) sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest,
f) sie beschließt über die Vorlagen des Kreisvorstandes,
g) sie beschließt über Gesellschaftsgründungen und -beteiligungen im Sinne des § 13 Abs. 2 p der Satzung des Landesverbandes vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums und, falls der Name oder das Zeichen des „Roten Kreuzes" verwendet werden soll, der Genehmigung des Bundesverbandes,
h) sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums (§ 13 Abs. 1 f der
Landesverbandssatzung) über Satzungsänderungen,
i) sie beschließt über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband,
j) sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern),
k) sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes,
l) sie beschließt eine Wahlordnung.
2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.

§ 18
Durchführung der Kreisversammlung

1. Die Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 50 Mitgliedern des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
2. Die Einberufung der Kreisversammlung erfolgt durch Bekanntmachung in der regionalen Presse und durch Aushang in der Kreisgeschäftsstelle mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen, die zu begründen sind und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen müssen. Anderenfalls sind die Anträge nur mit Zustimmung des Vorstandes in der Kreisversammlung zu behandeln. Bei Fristversäumung darf jedoch keine Abstimmung erfolgen. Initiativanträge können auf
Antrag von 1/10 der Mitglieder in der Kreisversammlung behandelt werden. Der Grund für den Antrag muss kurzfristig eingetreten sein.
4. Der Vorstand soll der Kreisversammlung eine zusammenfassende Übersicht zu den zur Abstimmung anstehenden Punkten in ausreichender Zahl vorlegen.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§19
Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand besteht aus
a) den von der Kreisversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- dem Kreisverbandsarzt,
- dem Justitiar sowie
- bis zu vier weiteren Personen;
b) den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, nämlich
- dem Kreisbereitschaftsleiter,
- dem Vertreter des JRK,
- dem Vertreter der Sozialarbeit,
- dem Vertreter der Wasserwacht;
c) dem Kreisgeschäftsführer mit beratender Stimme.
2. Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen.
3. Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuz-Verbandes sein.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
6. Die Haftung der Mitglieder des Kreisvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 20
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Justitiar. Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren in Satz 1 genannten Vorstandsmitglied abgegeben.

§ 21
Aufgaben des Kreisvorstandes

1. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Kreisversammlung.
2. Der Kreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Haushaltsplan, den Stellenplan und den Jahresabschluss vorzubereiten und der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
b) einen Fremdprüfer (Wirtschaftsprüfer) zu bestimmen;
c) der Kreisversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten und die Tagesordnung festzulegen;
d) den Kreisgeschäftsführer zu bestellen und abzuberufen;
e) über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften zu beschließen; sofern im Einzelfall 10% des Eigenkapitals des Kreisverbandes überschritten wird, bedürfen diese Beschlüsse gem. § 13 Abs. 2 q der Landesverbandssatzung der Zustimmung des Präsidiums;
f) über die Überschreitung des Haushaltsplans des Kreisverbandes zu beschließen;
g) Rotkreuz-Gemeinschaften (§ 26), Arbeitskreise (§ 27) und Sonderausschüsse (§ 23) zu bilden;
h) die Delegierten für die Landesversammlung und die Mitglieder des Wahlausschusses zu bestimmen;
i) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen;
j) Vorstandsmitglieder zu beurlauben;
k) Ehrenmitglieder zu ernennen;
l) den Rotkreuz-Beauftragten zu ernennen;
m) der Bildung von JRK-Gruppen und JRK-Schulgemeinschaften sowie Ortsvereinen und Ortsgemeinschaften zuzustimmen;
n) vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums gem. § 13 Abs. 2 p der
Landesverbandssatzung über den Erwerb und den Verkauf von Grundstücken zu
beschließen.
3. Der Kreisvorstand hat
a) die Satzungen und Satzungsänderungen der Ortsvereine nach § 10 Abs. 1 zu genehmigen,
b) die Vorstandsmitglieder der Ortsvereine zu bestätigen,
c) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften zu überwachen,
d) die Vermögensverwaltung und Wirtschaftsführung der Ortsvereine zu überprüfen,
e) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanzieller Beteiligungen über 1.000 EURO durch die Ortsvereine zu genehmigen.

§ 22
Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende leitet die Kreisversammlung und die Sitzungen des Kreisvorstandes. Er führt die Aufsicht über die Kreisgeschäftsstelle.

§ 23
Fach- und Sonderausschüsse

1. Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Kreisvorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Vorstandsmitglieder haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
2. Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder der Kreisvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 24
Der Konventionsbeauftragte

Zur Verbreitung der Kenntnis über die Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und die
Zusatzprotokolle von 1977 sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung kann der Vorsitzende einen Konventionsbeauftragten bestellen. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

§ 25
Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle

1. Der Kreisvorstand bestellt gemäß den Regelungen der K-Vorschrift des DRK einen Rotkreuz-Beauftragten, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt.
2. Der Rotkreuz- Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.

§ 26
Rotkreuz-Gemeinschaften

1. Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
2. Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

§ 27
Arbeitskreise

Für satzungsmäßige Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden.
Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.

6. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 28
Die Kreisgeschäftsstelle

1. Der Kreisverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem hauptamtlichen Kreisgeschäftsführer geleitet. Der Kreisvorstand kann einen ständigen Vertreter bestellen.
2. Der Kreisgeschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt, verantwortlich.
3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 21 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 29
Wirtschaftsführung

1. Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
2. Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre
Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
3. Die Jahresrechnung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesen gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichts mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung
beeinflussen können.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Kreisversammlung festgesetzt; das Nähere regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.
5. Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Satzung.
6. Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 30
Gemeinnützigkeit

1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
5. Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes erhalten.
6. Der Kreisverband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Landesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.

§ 31
Ordnungsmaßnahmen

1. Stellt der Kreisvorstand fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Kreisversammlung verletzt,
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Mitgliedern duldet,
so kann der Kreisvorstand nach Anhörung des Mitgliedes anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.
2. Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Kreisvorstand im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann der Kreisvorstand einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Mitgliedsverbandes abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist
eine Neuwahl durchzuführen.
3. Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann der Mitgliedsverband gem. § 14 Abs. 3 aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden.

§ 32
Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

1. Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband zusammengefassten Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Kreisvorstand zur Beschlussfassung
zusammengetreten ist.
2. Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Kreisvorstandes über die Maßnahmen des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 33
Schiedsgericht

1. Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
2. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
3. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
4. Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Landesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
5. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 34
Gebietsänderungen

Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden vom Kreisvorstand abgeschlossen. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Kreisvorstandes geändert werden, bei dem die Vorsitzenden der Ortsvereine und Rotkreuz-Gemeinschaften, zu
deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.

§ 35
Inkrafttreten

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Kreisverbandes.

 

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